Berlin - Das neue Wohnungseigentums-Gesetz können Eigentümer nutzen, um die Verträge mit ihrer Hausverwaltung zu prüfen und gegebenenfalls zu erneuern.
Was ist neu ?
Im Unterschied zum rund 70 Jahre alten Vorgänger gibt das neue WEG-Gesetz Immobilienverwaltern mehr Rechte. Sie dürfen zum Beispiel Verträge mit Handwerkern, Energieversorgern oder Versicherungen im Namen der Eigentümergemeinschaft (WEG) schließen, ohne dass die vorher zugestimmt hat. Für die stellt sich die Frage, wie solche Themen im Verwaltervertrag zu regeln sind.
Was gilt für Altverträge ?
„Altverträge behalten ihre Gültigkeit“, betont Julia Wagner, Referentin Recht beim Eigentümerverband Haus & Grund. Ohne Anpassung gilt an entscheidenden Stellen automatisch neues Recht. Zum Beispiel dürfen Wohnungseigentümergemeinschaften ihren Verwalter jetzt jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen – selbst dann, wenn im Vertrag etwas anderes steht.
Was sollten Eigentümer jetzt am besten tun ?
Angesichts der erweiterten Kompetenzen des Verwalters sollten sie Anpassungsbedarf prüfen, meint Petra Uertz, Geschäftsführerin des Verbands Wohneigentum. Sowohl in bestehenden als auch in neuen Verträgen sollte geregelt sein, bei welchen Geschäften die Verwaltung künftig trotzdem einen Beschluss der Eigentümerversammlung braucht. Darüber hinaus könnten Eigentümergemeinschaften nun auch den Leistungskatalog beschränken. Auch Neuerungen wie die Organisation hybrider Eigentümerversammlungen könnten die Anpassung bestehender Verträge erforderlich machen. Musterverträge können WEGs Orientierung bieten: