Allein das Verkehrszeichen «Ende der Autobahn» bedeutet noch kein Tempolimit. Das lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 5 RBs 34/15) schließen, auf das die Arbeitsgemeinschaf t Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
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