Hamburg - Auch wenn Arbeitgeber seit dem Frühjahr nicht mehr verpflichtet sind, ihrer Belegschaft die Arbeit daheim zu erlauben – ein gewisser Anteil an Beschäftigten arbeitet weiterhin regelmäßig von zu Hause aus. Das gilt auch besonders für den Winter. Zeit sich die rechtlichen Regeln für das Homeoffice noch mal ins Gedächtnis zu rufen. Als Erstes: Welcher Fall liegt vor?  Mobiles Arbeiten ist in Deutschland weiterhin nicht eindeutig gesetzlich geregelt. „Umgangssprachlich hat sich der Begriff Homeoffice durchgesetzt“, sagt Daniel Stach, Jurist bei der Gewerkschaft Verdi. Klar definiert ist dagegen die sogenannte Telearbeit: Die Arbeit erfolgt in diesem Fall an einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz außerhalb des Betriebes, in der Regel im Zuhause des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin – zu festen Arbeitszeiten. Für die Telearbeitsplätze gelten genaue Anforderungen, die in der Arbeitsstättenverordnung näher geregelt sind.

Rechtlich handelt es sich Stach zufolge zumeist dann um Telearbeit, wenn die oben genannten Merkmale erfüllt und die Telearbeitsbedingungen verbindlich vereinbart sind. Dann muss sich der Arbeitgeber an die gesetzlichen Vorschriften zur Telearbeit halten. „Häufig ergeben sich detailliertere Regelungen zur Durchführung des Homeoffice auch aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung“, so Stach. Teilweise im Betrieb und teilweise im Homeoffice: Dann ist von alternierender Telearbeit die Rede. Im Unterschied dazu erbringt der oder die Beschäftigte die mobile Arbeit nicht an einem festen Ort. „Die Arbeit findet stattdessen zum Beispiel im Zug, beim Kunden oder im Hotel statt.“ Was gehört zur Mindestausstattung? Der Arbeitgeber ist in der Regel verpflichtet, den Homeoffice-Arbeitsplatz auf seine Kosten einzurichten. Dazu gehören laut Verdi zum einen das Mobiliar und sonstige Büromaterialien. Zum anderen muss der Arbeitgeber die nötige Telekommunikationstechnik mit Hard- und Software zur Verfügung stellen. Im Einzelnen können dies etwa Computer, Telefon, Kopfhörer und Kamera sein.

„Der Arbeitgeber trägt auch die Kosten für Wartung und Reparatur“, so Stach. Den Einsatz privater Geräte kann der Arbeitgeber nicht verlangen. „Er kann dies aber – in der Praxis oft auf Wunsch des Beschäftigten – mit seinen Beschäftigten vereinbaren“, heißt es von Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Unabhängig davon, ob Arbeitsmittel des Arbeitgebers oder der Beschäftigten zum Einsatz kommen, müssen Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sein. Muss der Arbeitgeber sich an den Kosten im Homeoffice beteiligen? Arbeitgeber und Beschäftigte können das laut Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände individuell vereinbaren. Liegt keine Vereinbarung vor oder ergibt sich der Anspruch auf Kostenbeteiligung nicht aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, kommt es Verdi zufolge auf die Gesamtumstände an.

„Der Arbeitnehmer hat jedenfalls dann einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung seiner zusätzlichen Kosten, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Verrichtung der Arbeit im Homeoffice überwiegt“, so Stach und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Aufwendungsersatz für das häusliche Arbeitszimmer. Firmen sparen so auch Bürokosten.  Kann ich jetzt immer in den Betrieb, wenn es mir zu Hause zu kalt ist? Das kommt darauf an. Ist Beschäftigten freigestellt, im Betrieb oder zu Hause zu arbeiten, oder beinhaltet die Homeoffice-Vereinbarung ein Rückkehrrecht, können sie die Arbeit grundsätzlich auch im Betrieb verrichten. „Sinnvoll ist es in jedem Fall, eine Regelung wegen der anfallenden Kosten, etwa für Strom, Heizung, anteiliger Miete und Telefon im Homeoffice, zu treffen“, empfiehlt Stach.