Berlin - Die Coronakrise führt bei einigen Unternehmen zum Abbau von Arbeitsplätzen. Nicht selten wird mit den Betroffenen eine Abfindung vereinbart. Wichtig zu wissen: „Abfindungen sind zwar steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Der Grund, warum das Einkommensteuergesetz eine ermäßigte Besteuerung vorsieht, besteht darin, dass es sich bei einer Abfindung um eine Zusammenballung von Einkünften handelt, die eigentlich über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden.

„Um in den Genuss der ermäßigten Besteuerung mit der sogenannten Fünftelregelung zu kommen, muss die Auszahlung der Abfindung auch zusammengeballt erfolgen“, erläutert Nöll. Von der Aufteilung einer Abfindungszahlung in zwei oder mehr Raten verteilt über zwei Kalenderjahre sei daher grundsätzlich abzuraten.