Dortmund - Auch noch so lautes Kindergeschrei kann einem Gerichtsurteil zufolge bei einer Erzieherin nicht als Arbeitsunfall gewertet werden. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage einer Frau aus Hamm zurückgewiesen, die über Ohrgeräusche klagt und von der Unfallkasse NRW einen sogenannten Tinnitus-Masker bezahlt haben wollte (Az.: S 17 U 1041/16).

Die Erzieherin arbeitet in einem heilpädagogischen Kinderheim – dort habe ihr ein Kind so laut ins Ohr gebrüllt, dass sie eine bleibende Hörstörung erlitten habe, hatte die Frau argumentiert.

Dem folgte das Gericht in seinem am Montag veröffentlichten Urteil nicht. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass durch menschliche Schreie selbst bei Spitzenschallpegeln von mehr als 130 Dezibel keine bleibenden Hörschäden zu erwarten seien.

Ein Arbeitsunfall liege dementsprechend nicht vor. Die Unfallkasse muss deshalb keinen Tinnitus-Masker bezahlen, der das eigene Ohrgeräusch überdeckt.