Wilhelmshaven/Sande/Oldenburg - Rechtskräftig geworden ist das Urteil gegen einen Dealer aus Wilhelmshaven, der in Sande und Wilhelmshaven Drogen im Wert von rund 200 000 Euro verkauft hatte und vom Landgericht zu knapp sechs Jahren Gefängnis nebst Unterbringung in der geschlossenen Entziehungsanstalt verurteilt worden war. Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat nun aber die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Das bestätigte am Mittwoch Richter Torben Tölle, Pressesprecher des Oldenburger Landgerichtes.

Die Staatsanwaltschaft konnte zwar mit den knapp sechs Jahren Gefängnis leben, nicht aber mit der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung lägen nicht vor, die Taten hätten nichts mit einer Drogenabhängigkeit des Angeklagten zu tun, so die Anklagebehörde. Doch sie konnte sich nicht durchsetzen. Der BGH verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte war groß im Drogengeschäft tätig gewesen. Mit den Erlösen aus den Geschäften finanzierte er auch seine eigene Drogensucht. Er verkaufte von April 2020 bis August 2021 in Sande und Wilhelmshaven Marihuana, Haschisch, Kokain und Amphetamin im Gesamtwert von 200 000 Euro.

Im Verfahren hat nicht nur die Staatsanwaltschaft mit ihrer Forderung nach einem reinen Gefängnisaufenthalt verloren. Auch die Verteidigung stand in einem wesentlichen Punkt auf verlorenem Posten. Der Angeklagte hatte bei seinen Drogengeschäften ein scheinbar abhörsicheres Handy des Anbieters Encrochat genutzt. Er sprach ganz offen am Telefon. Doch dann war es Behörden gelungen, den Server von Encrochat zu knacken. Fortan konnten die Handygespräche des Angeklagten mitgehört werden. Die Verteidigung hatte damit ein Problem gehabt. Für das Abhören der Gespräche fehle die Rechtsgrundlage, die Inhalte der Gespräche dürften im Verfahren keine Verwendung finden. Doch auch hier hatte der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen. Der Inhalt der abgehörten Gespräche dürfe sehr wohl in entsprechenden Verfahren Verwertung finden, so der BGH.