Leipzig - Urlauberinnen und Urlauber müssen auch während der Pandemie binnen 14 Tagen ihr Geld zurückbekommen, wenn die gebuchte Reise nicht stattfinden kann. Die wirtschaftliche Situation des Reiseveranstalters könne dabei nicht berücksichtigt werden, so das Amtsgericht Leipzig (Az.: 115 C 4691/20). Verzögert sich die Rückzahlung, fallen Verzugszinsen an. In dem verhandelten Fall wurden dem Kläger auch seine vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet. Mit der außergewöhnlichen Situation konnte der Reiseanbieter nicht argumentieren. Gerade bei einer Pandemie lägen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vor, die Grundlage der Rückzahlungspflicht seien.