Brüssel - Youtube und andere Online-Portale müssen nach EU-Recht keine Email-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern herausgeben, auch wenn diese Filme illegal hochgeladen haben. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom Donnerstag zu einem deutschen Fall hervor. Die Constantin Film Verleih wollte Auskünfte über drei Nutzer erzwingen, die den Actionfilm „Parker“ und die Horrorkomödie „Scary Movie 5“ verbreitet haben. (AZ: C-264/19)

Die drei hatten die Filme, für die die Constantin in Deutschland die exklusiven Nutzungsrechte besitzt, 2013 und 2014 auf Youtube hochgeladen. Dort wurden sie laut EuGH mehrere Zehntausend Male angeschaut. Der Filmverleih verlangte daraufhin von Youtube und dessen Mutterkonzern Google Auskünfte über die Nutzer. Denn die müssen sich vor dem Hochladen von Filmen registrieren.

Weil die US-Firmen sich aber weigerten, ging der Fall vor Gericht und landete schließlich beim Bundesgerichtshof. Der verwies ihn an den EuGH, damit dieser das einschlägige EU-Gesetz zum Recht des geistigen Eigentums auslegt.

Der Richtlinie zufolge können Gerichte anordnen, dass „Namen und Adressen“ der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer von Waren oder Dienstleistungen mitgeteilt werden müssen, wenn diese ein Recht des geistigen Eigentums verletzen. Unklar war bislang, ob und inwieweit dies auch Email-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen einschließt.

Der EuGH urteilte nun, dass es sie nicht einschließt. Erstens meine „Adresse“ im normalen Sprachgebrauch nur den Wohnsitz oder Aufenthaltsort. Zweitens fanden die Richter in den Vorarbeiten zu der Richtlinie keinen Hinweis, dass in diesem Fall ausnahmsweise mehr damit gemeint sein sollte. Und drittens umfasse „Adresse“ auch in anderen EU-Rechtsakten weder Email-Adresse noch Telefonnummer oder IP-Adresse.

Allerdings können Nutzer und Internetportale nicht davon ausgehen, dass diese Beschränkung überall und immer gilt. Der EuGH hat nur das europäische Recht ausgelegt. Die EU-Staaten dürften unter bestimmten Umständen durchaus weitergehende Ansprüche im nationalen Recht verankern, stellte das Luxemburger Gericht klar.