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Krankmeldung Im Nordwesten Nicht allen Unis reicht der gelbe Schein

Ellen Kranz

Im Nordwesten - Wird ein Student in Oldenburg kurz vor einer Prüfung krank, muss er grundsätzlich eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachweisen. Das bestätigt auf Nachfrage auch Uni-Sprecherin Constanze Böttcher. Studierende müssen laut Uni-Website die Bestätigung eines Arztes, heißt eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, sowie einen für die Uni einheitlichen Krankmeldungsvordruck bis spätestens sieben Tage nach dem Prüfungstermin einreichen.

Falls es andere triftige Gründe gebe, eine Prüfung nicht anzutreten (z.B. einen Todesfall in der Familie), so würden die Studierenden einen formlosen Antrag stellen, der im Einzelfall geprüft werde, so Böttcher. Nach weiteren Symptomen oder gar Befunden wird nicht gefragt.

Doch das sei nicht überall in Niedersachsen der Fall, so die Hochschulgruppe Ring Christlich-Demokratischer Studenten (RCDS). „Derzeit gibt es Probleme mit den Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen, welche nach jetzigem Stand drei von acht Hochschulgruppen in Niedersachsen betreffen“, heißt es auf der RCDS-Homepage – so auch die Universität Vechta.

Im Krankheitsfall müssten die Studenten neben einem normalen Attest eine hochschulspezifische Vorlage für ihre Prüfungsunfähigkeit einreichen, in denen die Symptome für das Prüfungsamt öffentlich gemacht werden. Lege der Prüfling kein Attest vor oder eines, das den hochschulinternen Anforderungen nicht genüge, so gelte der Rücktritt von der Prüfung als nicht gerechtfertigt. „Die Prüfung wird dann mit ,nicht ausreichend (5,0)‘ bzw. ,nicht bestanden‘ bewertet“, heißt es weiter. RCDS-Landesvorsitzende Jana Blömer (Oldenburg): „Dies stellt für uns einen starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und ist ebenso datenschutzrechtlich bedenklich. Rechtssicherheit für Studenten muss oberste Priorität haben.“

Unter Generalverdacht

Auch die Juso-Hochschulgruppe Oldenburg betont, dass ein gelber Schein ausreichen müsse, um im Krankheitsfall bei der Hochschule die Prüfungsunfähigkeit zu bescheinigen, und setzt sich für eine studentenfreundliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ein. Durch die zusätzlichen Formulare würden zum einen „Ärzte und Ärztinnen unter Generalverdacht gestellt, grundlos Atteste auszustellen, und zum anderen den Studierenden das Vortäuschen einer Erkrankung pauschal unterstellt“ werden, heißt es in einer Stellungnahme: „Und nicht nur, dass es sich bei diesem Vorgehen um einen starken Eingriff in die Privatsphäre handelt, lässt sich darüber hinaus die zwangsläufige Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Formulare wohl kaum mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbaren.“

Gleiches meint die Hochschulgruppe Campus Grün Oldenburg: „Das ist natürlich problematisch, wenn Studenten, die krank sind, weitere Dokumente einreichen müssen – es wird also von der Universität infrage gestellt, ob die Studenten wirklich krank sind“, sagt Senatsabgeordnete Kristina Kötterheinrich. „Wir würden dem RCDS in seiner Forderung zustimmen.“

Ganz anders ist die Sichtweise der Universität Vechta: „Wir sind ganz froh, dass wir diese Möglichkeit mit dem Formular gefunden haben“, sagt Martina Döhrmann, kommissarische Vizepräsidentin für Lehre und Studium. Der Prüfungsausschuss sei zuständig zu entscheiden, ob ein Student an einer Prüfung teilnehmen könne. Aber nur ein Arzt könne ein Attest ausstellen. „Wir haben uns bemüht, diese beiden Faktoren zusammenzubringen.“ Eine große Arbeitsgruppe habe das Formblatt entworfen.

Kein ärztlicher Befund

„Wir wollen keine Symptome von den Studenten wissen oder sie bloßstellen“, so Döhrmann. „Es soll kein ärztlicher Befund auf dem Formular stehen.“ Das Blatt diene nur dazu einzuschätzen, ob der Student an der Prüfung teilnehmen könne. „Die Studenten können auch ein Attest einreichen – das Formular ist freiwillig.“ Dennoch: „Arbeitsunfähigkeit und Prüfungsunfähigkeit sind nicht dasselbe“, heißt es in einer Stellungnahme von Gerold Memmen, Referent für Rechtsangelegenheiten in Lehre und Studium der Universität. Die Prüfungsunfähigkeit sei jedoch eventuell weniger umfassend. „Jemand kann beispielsweise nicht in der Lage sein, eine Klausur zu schreiben, könnte aber eine mündliche Prüfung ablegen.“ Zudem könnten die Studenten beim Rücktritt von einer Prüfung Vorbereitungszeit gewinnen – und so werde gegenüber den anderen Studenten eventuell die Chancengleichheit angegriffen.

Somit sei die Feststellung, ob und wie weit das Leistungsvermögen eingeschränkt wird, differenzierter zu betrachten. Dafür benötige der Prüfungsausschuss eine empfehlende ärztliche Stellungnahme in Form eines Attestes, das zur Leistungsminderung plausibel Stellung bezieht. Im Formblatt seien „ lediglich die leistungsmindernden Auswirkungen anzugeben“, so Memmen. „Diese wiederum sind so allgemein gehalten, dass kein Rückschluss auf ein bestimmtes Krankheitsbild möglich ist. Die Zeile ,Befund anderer Beeinträchtigungen‘ als ,Freitextfeld‘ soll zum einen den Eintrag einer ähnlichen Formulierung ermöglichen, wenn die genannten Anwendungsbeispiele einmal nicht zutreffen.“

Eine Information für alle eventuell durchgefallenen Studenten hatte Döhrmann noch: Die Formulare müssten akzeptiert werden, sonst sollten die betroffenen Studenten „noch einmal beim Prüfungsausschuss direkt nachfragen“.

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