Karlsruhe - Vermieter dürfen eine Mieterhöhung nicht mit einem 20 Jahre alten Mietspiegel begründen. Der Mieter könne daran nicht ablesen, ob die Erhöhung berechtigt sei oder nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Sie sei deshalb aus formellen Gründen unwirksam (Az. VIII ZR 340/18). Eine Mieterin in Magdeburg wurde 2017 mitgeteilt, dass die Miete für ihre 79-Quadratmeter-Wohnung um 60 Euro auf dann 360 Euro steigen solle. Begründet wurde das mit dem städtischen Mietspiegel von 1998.