Gütersloh - Wer in Elternzeit ist, muss nicht vollständig aus dem Berufsleben aussteigen. Väter und Mütter können währenddessen in Teilzeit arbeiten. Wer das bei einem anderen Arbeitgeber als dem Vertragsarbeitgeber tun will, muss sich vorher die Zustimmung holen. Das erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Geregelt ist das im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). „Der Vertragsarbeitgeber muss dem Antrag der Arbeitnehmer in der Regel auch zustimmen“, sagt Schipp. Er könne den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. „Das wird den meisten Arbeitgebern eher schwerfallen. Ein Beispiel wäre aber, wenn der Arbeitnehmer bei einem Wettbewerber arbeiten möchte.“

Das BEEG legt zudem fest, dass man während der Elternzeit im Schnitt nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten darf, bezogen auf einen Monat. Diese Regel gilt auch dann, wenn man beim eigenen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten möchte. Das Gesetz sieht vor, dass man sich verständigt. Einen Anspruch gibt es ab 15 Beschäftigten.