Oldenburg/Melle - Beim Ausparken ist besondere Vorsicht geboten, sonst ist der Autofahrer bei Unfällen schnell in der Haftung. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem aktuellen Fall erneut bestätigt.

Dabei ging es um einen Vorfall auf einem Autobahnparkplatz bei Melle. Dort hatte ein Autofahrer rückwärts aus einer Parkbucht setzen wollen und dabei ein Fahrzeug der Straßenmeisterei übersehen, das entgegen der Einbahnregelung unterwegs war. Es kam zur Kollision. Beide Parteien forderten Schadenersatz.

Das Landgericht gab der Behörde recht. Ihr Mitarbeiter habe korrekt gehandelt. Er habe die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen, weil es sich um eine Fahrt zur Kontrolle auf mögliche Schäden gehandelt habe und ein Befahren entgegen der Einbahnstraße dafür erforderlich gewesen wäre.

Das wollte der Mann nicht akzeptieren. Er argumentierte, er habe mit dem „verbotswidrigen“ Verhalten des Behördenmitarbeiters beim Ausparken nicht rechnen müssen. Dieser hätte den Bereich auch zu Fuß kontrollieren können. Das sah der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg anders. Der Autofahrer hätte beim Ausparken beide Fahrtrichtungen absichern müssen, schrieben die Richter. Er habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutze. Ein Fahrzeugführer müsse sich im Übrigen beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden komme (Oberlandesgericht Oldenburg, 4 U 11/18, 23. April 2018).