München - Auch wenn sie von derselben Airline angeboten werden und zeitlich aufeinander abgestimmt sind: Buchen Reisende zwei Einzelflüge, haben sie keine Entschädigungsansprüche, wenn sie wegen eines verspäteten ersten Fluges den zweiten verpassen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. (Az.: 32 C 586/21 (90)). Entscheidend ist in dem Fall dem Gericht zufolge eine Formulierung in den Geschäftsbedingungen der Airline: Dort habe sie festgelegt, dass sie eine „Punkt-zu-Punkt“-Fluglinie sei und keine Anschlussflüge anbiete – sofern die in der Buchung nicht ausdrücklich als solche ausgewiesen seien. Letzteres sei hier nicht ersichtlich, so das Gericht.